Stellungnahme der BAGFW zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des Ultima-Ratio-Gebotes sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen
Update
27.05.2026
heute hat die Bundesregierung den
Gesetzentwurf zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen
im Kabinett beschlossen.
Der Gesetzentwurf setzt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum sogenannten Krankenhausvorbehalt bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen um.
Der Grundsatz, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen im Regelfall in einem Krankenhaus durchzuführen sind, bleibt bestehen. Zugleich soll für eng begrenzte Ausnahmefälle eine Durchführung außerhalb eines Krankenhauses ermöglicht werden, wenn die Behandlung im Krankenhaus oder die Verbringung dorthin für die betroffene Person unzumutbar wäre.
Der Regierungsentwurf hat an einigen Stellen, die auch von der BAGFW geäußerten Punkte aufgenommen. Insbesondere auf den Verzicht auf Einbindung des zwangsbehandelnden Arztes bei der Errichtung einer möglichen Patientenverfügung.
Die BAGFW unterstützt die Zielrichtung des Entwurfs dort, wo die Selbstbestimmung der Betroffenen, die Zwangsvermeidung, der Ultima-Ratio-Grundsatz und die verfahrensrechtlichen Sicherungen gestärkt werden.
Offen bleibt die Frage nach einer ausreichend gesetzlichen Präzisierung des sogenannten „nahezu erreichten Krankenhausstandards“ sowie die Frage, wie ärztliche Zwangsmaßnahmen in Lebens- und Wohnorten der Eingliederungshilfe und Pflege rechtlich und praktisch verantwortbar begrenzt werden können.
Näheres zum Verfahren und den Gesetzesentwurf finden Sie hier BMJV – Gesetzgebung – Gesetz zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultimaratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen
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Ende März 2026
In ihrer Stellungnahme im Verfahren 1 BvL 1/24 des Bundesverfassungsgerichts hatte die BAGFW deutlich gemacht, dass oberstes Ziel und Ausgangspunkt in der psychosozialen Versorgung die Zwangsvermeidung ist und dass die hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen zu schaffen sind. Eine Zwangsbehandlung außerhalb von Kliniken lehnte die BAGFW ab. Die damaligen Argumente sind nach wie vor gültig. Gleichwohl erkennt die BAGFW die Notwendigkeit an, dass der Gesetzgeber infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts eine Neuregelung vornimmt.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) begrüßt das Ziel des Referentenentwurfs, die Rechte betroffener Personen im Zusammenhang mit ärztlichen Zwangsmaßnahmen zu stärken.
Zwangsmaßnahmen stellen einen besonders schwerwiegenden Eingriff in Grundrechte dar und müssen daher strikt auf außergewöhnliche Ausnahmesituationen beschränkt bleiben. Die BAGFW unterstreicht in ihrer Stellungnahme die Bedeutung des Ultima-Ratio-Grundsatzes und einer konsequenten Ausrichtung auf Zwangsvermeidung.
Gleichzeitig sieht die BAGFW die vorgesehene Möglichkeit, ärztliche Zwangsmaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb von Krankenhäusern durchzuführen, kritisch.
Insbesondere bleibt unklar, welche konkreten Anforderungen an den sogenannten „Krankenhausstandard“ gestellt werden. Aus Sicht der BAGFW setzt eine sichere Durchführung eine medizinische Infrastruktur voraus, die regelmäßig nur in klinischen Strukturen gewährleistet ist.
Darüber hinaus betont die BAGFW, dass Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflege Lebens- und Wohnorte der dort betreuten Personen sind.
Ärztliche Zwangsmaßnahmen in diesem Umfeld berühren die Privat- und Intimsphäre der Bewohner*innen und können das Zusammenleben in den Einrichtungen nachhaltig beeinträchtigen.
Die BAGFW hebt zudem die Bedeutung klarer verfahrensrechtlicher Vorgaben hervor, insbesondere im Hinblick auf die Dokumentation der Willensfeststellung, die gerichtliche Kontrolle sowie die Anforderungen an den Durchführungsort. Ziel muss es sein, die Selbstbestimmung der betroffenen Personen zu stärken und gleichzeitig die rechtliche und praktische Umsetzbarkeit sicherzustellen.
Insgesamt unterstützt die BAGFW die Zielrichtung des Gesetzentwurfs, verbindet diese jedoch mit der Erwartung, dass zentrale Begriffe wie der „Krankenhausstandard“ rechtlich präzisiert und die Voraussetzungen für ärztliche Zwangsmaßnahmen weiterhin eng gefasst werden.
Nähere Informationen zum Gesetzgebungsverfahren finden Sie hier BMJV – Aktuelle Gesetzgebungsverfahren – Gesetz zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultimaratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen
Zur Stellungnahme BAGFW-Stena Ärztlicher Zwang
27.03.2026
