
Foto: Steven Cornfield/unsplash
Für Corona-Schutzimpfungen gelten die gleichen Regeln wie für jede andere ärztliche Maßnahme: Die betreuten Menschen willigen selbst ein – auch bei einer Rechtlichen Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge. Nur wenn eine betreute Person einwilligungsunfähig ist, wird sie durch ihren rechtlichen Betreuer oder ihre rechtliche Betreuerin vertreten. Grundlage einer Entscheidung ist immer der Wunsch bzw. der mutmaßliche Wille des betreuten Menschen. Es besteht keine Impfpflicht: Eine Impfung gegen den Willen eines betreuten Menschen ist ausgeschlossen. (Foto: Steven Cornfield/unsplash).
Der Betreuungsgerichtstag e.V. hat alle wichtigen Punkte in einer Stellungnahme zusammengefasst: BTG zu Corona-Schutzimpfungen bei rechtlich betreuten Menschen.