
Grußwort von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesministerin der Justiz
Liebe Teilnehmerinnen und Teilnehmer, liebe Mitwirkende und Interessierte,
ehrenamtliches Engagement macht unsere Gesellschaft wertvoller und lebenswerter. Mit zahlreichen Veranstaltungen und Gesprächen leistet die Aktionswoche der Betreuungsvereine der verbandlichen Caritas einen besonderen Beitrag zur Würdigung des persönlichen Einsatzes ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer für andere Menschen.
„20 Jahre Rechtliche Betreuung – die Richtung stimmt“ – dieses Motto kann ich nur unterstreichen. Mit der Einführung des Betreuungsrechts trat an die Stelle einer entmündigenden „Verwaltung“ der Betroffenen eine maßgeschneiderte persönliche Betreuung als Unterstützungsleistung. Im Mittelpunkt steht nun der einzelne Mensch mit seinen ganz eigenen Wünschen und Vorstellungen. Das Betreuungsrecht ist zwar eines der modernsten in Europa, eine gute Betreuung basiert aber auf dauerhaftem Engagement und dem ständigen Streben aller Akteure, Selbstbestimmungsrechte nur soweit und solange einzuschränken, wie dies unbedingt erforderlich ist. Im Sinne jedes einzelnen Betroffenen muss das Betreuungswesen ständig überprüft und hinterfragt werden. Aktuell hilft die Betrachtung aus dem Blickwinkel der UN-Behindertenrechtskonvention, Stärken oder Schwächen im Betreuungswesen zu erkennen. Eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe hat Empfehlungen unterbreitet, wie die rechtliche Betreuung zum Wohle der Betroffenen weiter verbessert werden kann. Dies gilt nicht nur für die Rechtssetzung – hier wird das Bundesjustizministerium einen entsprechenden Referentenentwurf vorlegen –, sondern auch für die Anwendung des Rechts. Denn der Erfolg des Betreuungsgesetzes hängt vor allem von seiner praktischen Umsetzung vor Ort ab.
Die ausreichende Finanzierung der Querschnittsarbeit von Betreuungsvereinen ist dabei ein wichtiger Gesichtspunkt. Betreuungsvereine gewinnen nicht nur neue Ehrenamtliche, sie sind auch eine ständige Anlaufstelle für alle Betreuerinnen und Betreuer und stehen ihnen mit Rat und Tat, ihrem ganzen Fachwissen und ihrer Erfahrung zur Seite.
Ich wünsche allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der bundesweiten Aktionswoche einen gelungenen Verlauf der Veranstaltung. Für ihr weiteres Engagement wünsche ich Ihnen viel Freude und die notwendige Kraft.
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, MdB
Bundesministerin der Justiz
Stephan Buttgereit Generalsekretär SKM-Bundesverband e.V.
Chancen nutzen – Menschen stärken
Seit mehr als 20 Jahren leisten ehrenamtliche und berufliche Betreuerinnen und Betreuer in den Betreuungsvereinen der verbandlichen Caritas einen anspruchsvollen und herausfordernden Dienst an und mit den Menschen mit Betreuungsbedarf.
Grußwort SKMx

Stephan Buttgereit
Durch die Gewinnung und Schulung, die fachliche und emotionale Begleitung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern stiften unsere Betreuungsvereine zum gemeinwohlorientierten Ehrenamt und bürgerschaftlichen Engagement an. Sie tragen somit dazu bei, dass die Rechtlichen Betreuungen und damit die Betreuten, nicht zu einer „Ware“ auf dem Markt der sozialen Dienstleistungen werden, sondern erfüllen ihre Aufgabe aus dem christlichen Selbstverständnis unserer Verbände. Betreuungen werden nicht zum Selbstzweck eingerichtet, sondern dienen immer den Betreuten, damit deren Chancen genutzt und sie als Menschen in den verschiedenen Lebenslagen gestärkt werden.
Durch das Führen ehrenamtlicher Betreuungen wird ein Grundgedanke des Betreuungsgesetzes umgesetzt, der beinhaltet, dass ein Betreuer nur eine gewisse Anzahl an Betreuungen führen kann um dem betreuten Menschen genügend zeitliche Ressourcen vorhalten zu können. Ehrenamtliche Betreuer und Betreuerinnen führen in der Regel 1-2 Betreuungen und haben somit mehr Zeit.
Die beruflichen Betreuer und Betreuerinnen unserer Vereineleiden darunter, dass die seit Jahren nicht auskömmliche und gedeckelte Refinanzierung nur über eine Steigerung der Fallzahlen zu kompensieren ist, was unserem gemeinsamen Ziel, einer fachlich gut geführten beruflichen Betreuung, zunehmend entgegenläuft. Hier sind dringend maximale Fallzahlen und eine dafür auskömmliche Finanzierung angezeigt, um die Vereine mit ihren engagierten Mitarbeitern/innen nicht mit diesem Problem alleine zu lassen.
Die Gewinnung, Schulung und Begleitung von ehrenamtlichen Betreuern und Betreuerinnen ist unseren Verbänden in der verbandlichen Caritas ein großes und wichtiges Anliegen. Wir erfüllen damit ein wichtiges gesellschaftliches Anliegen, sichern die gute Betreuung der Menschen mit Betreuungsbedarf, unterstützen Angehörige und tragen darüber hinaus noch dazu bei, die angespannten Haushalte dauerhaft zu entlasten. Dazu benötigen die Betreuungsvereine jedoch entsprechende Rahmenbedingungen auf allen politischen und verwaltungstechnischen Ebenen
Mit der Umsetzung des Betreuungsgesetzes ist in den letzten 20 Jahren für Menschen mit Betreuungsbedarf viel erreicht worden. Vieles kann und muss sich jedoch aufgrund der gewonnen Erfahrungen noch verändern. Die Betreuungsvereine der verbandlichen Caritas wollen auch zukünftig in diesem Prozess ihre gesellschaftliche und soziale Verantwortung übernehmen und bieten ihre Kompetenzen und ihre Mithilfe bei der zukünftigen Weiterentwicklung gerne an. Die Aktionswoche ist ein Baustein dazu.
Ich bedanke mich bei allen ehrenamtlichen und beruflichen Bertreuerinnen und Betreuern genauso wie bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Gerichten, örtlichen Betreuungsstellen, Landes- und Bundesverwaltungen sowie Ministerien, die mit uns gemeinsam mitwirken, die Lebenswirklichkeit von Menschen mit Betreuungsbedarf nachhaltig positiv zu verändern und zu gestalten.
Stephan Buttgereit
Generalsekretär
SKM-Bundesverband e.V.
Prof. Dr. Georg Cremer Generalsekretär Vorstand Sozial- und Fachpolitik Deutscher Caritasverband e.V.
20 Jahre Rechtliche Betreuung – die Richtung stimmt!
Mit dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes 1992 war das Ziel verbunden, eine Rechtliche Betreuung zu sichern, die auf Betreuung angewiesene Menschen nicht diskriminiert, in ihre Entscheidungskompetenz nicht stärker eingreift, als dies unbedingt notwendig ist, und die ihre Wünsche und Vorstellungen respektiert. Auch die Gewinnung qualifizierter ehrenamtlicher Betreuer gehörte zu den Zielsetzungen des Gesetzes.
Welche Bilanz ist nach 20 Jahren zu ziehen?

Prof. Dr. Georg Cremer
Das in Deutschland geltende Betreuungsrecht kann im europäischen Vergleich als durchaus vorbildlich bezeichnet werden. Es trifft angemessene Regelungen für die rechtliche Betreuung von Menschen, die in der Wahrnehmung ihrer Belange auf die rechtliche Vertretung durch Dritte angewiesen sind.
Die betreuten Menschen haben einen Anspruch auf die bestmögliche Rechtliche Betreuung – unabhängig davon, ob diese von beruflichen oder ehrenamtlichen Betreuern geleistet wird. Dabei setzen die Betreuungsvereine der verbandlichen Caritas mit ihrem Selbstverständnis als Anwalt, Dienstleister und Solidaritätsstifter auf die Zusammenarbeit von ehrenamtlichen und beruflichen Mitarbeitern. Gerade Familienangehörige und Freiwillige tragen zur Qualität der Rechtlichen Betreuung bei, indem sie ein Stück Normalität und Alltäglichkeit in die Beziehung zu den betreuten Menschen einbringen. In Fachfragen werden sie durch die Betreuungsvereine geschult und unterstützt. Betreuer benötigen eine – der Aufgabe entsprechende – Qualifikation. In den Betreuungsvereinen der verbandlichen Caritas ist `die angemessene Qualifizierung Teil der Arbeit.
20 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes können wir feststellen, dass wir den Zielen, die mit der Verabschiedung des Gesetzes verbunden waren, näher gekommen sind. Und dennoch: Auch heute ist die Umsetzung der formulierten Ansprüche in der alltäglichen Praxis für alle weiterhin eine tagtägliche Herausforderung. Auch die UN-Behindertenrechtskonvention hat alle Beteiligten des Betreuungswesens erneut nachdrücklich auf die Prinzipien des Betreuungsrechtes verpflichtet.
Mit der bundesweiten Aktionswoche der Betreuungsvereine der verbandlichen Caritas möchten wir bundesweit und regional zur Diskussion, kritischen Betrachtung und Würdigung einladen und auf die Arbeit unserer Vereine aufmerksam machen.
Ich bedanke mich für das Engagement der Vereine und wünsche für die verschiedenen Veranstaltungen und Aktionen gutes Gelingen und einen bereichernden Austausch.
Prof. Dr. Georg Cremer
Generalsekretär
Vorstand Sozial- und Fachpolitik
Deutscher Caritasverband e.V.
Gaby Hagmans Bundesgeschäftsführerin SkF Gesamtverein e.V.
20 Jahre Rechtliche Betreuung – die Richtung stimmt und der Weg geht weiter
Jedes Jubiläum ist Anlass, inne zu halten und die zurückgelegte Wegstrecke zu reflektieren, um daraus dann aber auch Herausforderungen und Aufgaben für die Zukunft zu benennen. Zurückblickend schauen wir auf eine sehr erfolgreiche Geschichte der Betreuungsvereine in katholischer Trägerschaft, aus allen drei Trägerstrukturen, dem SKM, dem SkF und der Caritasverbände sowie weiterer katholischer Träger, zurück.

Gaby Hagmans
Immer hat sich die Rechtliche Betreuung in dieser Zeit nicht nur als die formale rechtliche Vertretung verstanden, sondern auch in der Begleitung und Unterstützung der Menschen, natürlich im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten. Darüber hinaus sind sehr viele ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer bei uns tätig und unterstreichen dadurch das vielfältige bürgerschaftliche Engagement, das in unseren Verbänden in vielen Diensten und Einrichtungen geleistet wird. Auch zeigt sich im „Konzert“ der übrigen Wohlfahrtsverbände, dass die Arbeit der Betreuungsvereine in den verschiedenen Verbänden sehr unterschiedlich ausgeprägt ist. Als katholische Träger haben wir mit der Arbeitsstelle für Rechtliche Betreuung auf der Bundesebene eine Konstruktion, die sehr erfolgreich die Betreuungsvereine vor Ort unterstützt und auf der anderen Seite eine gute Lobbyarbeit sowie weitere übergreifende Aufgaben wahrnimmt.
Leider müssen wir aber auch feststellen, dass es sehr schwierig ist, die Finanzierung für die Betreuungsvereine sicher zu stellen, da die finanzielle Ausstattung der Rechtlichen Betreuung durch die staatlichen Regelungen zu gering ist.
20 Jahre Rechtliche Betreuung sind also eher eine Zwischenstation, wir gehen unseren Weg weiter.
Vielen Dank an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für ihre wunderbare Arbeit.
Herzliche Grüße
Gaby Hagmans
Bundesgeschäftsführerin
SkF Gesamtverein e.V.
Udo Adamini – 1. Vorsitzender der BACB e.V.
„Man sieht nur mit dem Herzen gut. Das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.“
Antoine de Saint-Exupéry
Mein Blick richtet sich auf Menschen mit Behinderungen, die nicht nur betreuungs- sondern schutzbedürftig sind und daher nicht nur rechtlich sondern auch sozial betreut werden müssen, z. B. in Caritaseinrichtungen der Behindertenhilfe.
In unserer Gesellschaft entscheiden Richter am Betreuungsgericht über die Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung und damit gewissermaßen über eine Entmündigung selbstbestimmt lebender Menschen. Ist das vereinbar mit den Zielen einer UN-BRK? Wer befähigt die ausgewählten Betreuer für ihre verantwortungsvolle Aufgabe? Reicht es ein unbescholtener Bürger zu sein? Kann sich rechtliche Betreuung in Richtung Assistenz weiterentwickeln? Unter welchen Voraussetzungen? Fragen über Fragen.
Paradigmenwechsel – „selbstbestimmte Teilhabe“ bis zur „Inklusion“ – haben nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich Betreute und Betreuer gegenseitig anerkennen.
Eine Voraussetzung für gegenseitige Anerkennung ist das „miteinander bekannt“ sein. Leider werden aus meiner Sicht noch sehr viele Betreuungsverhältnisse anonym und bürokratisch nach Aktenlage geführt, oder sollte ich sagen „abgewickelt“. Mitunter, so scheint mir, passen die gefundenen Problemlösungen nicht zum Problem.
„Praxiswissen leicht verständlich“! In einem im Jan. 2010 erschienenen und lexikalisch von A bis Z gegliederten Handbuch werden auf nur 250 Seiten Fragen beantwortet, zu den für den Betreuungsalltag wichtigsten Rechtsfragen in einer auch für Nichtjuristen verständlichen Sprache. Dieses Handbuch ist sicherlich gut gemeint, sollte aber nicht unbedingt einem ehrenamtlichen Betreuer unvorbereitet in die Hand gegeben werden.
Aus der Sicht der Angehörigen von Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung wäre wünschenswert, dass einem bestellten Betreuer der regelmäßige persönliche Kontakt vorgegeben wird. Diese Betreuten sind Minderjährigen (also Mündeln) gleichzusetzen. Das würde gleichzeitig bedeuten, dass die Anzahl der Betreuten für einen Berufsbetreuer begrenzt ist. Und schon wieder begehe ich den Fehler, sachliche und kaum fachlich fundierte Argumente und Wünsche zur Optimierung von Betreuungsverhältnissen auszuformulieren.
Ich frage mich, warum es so schwierig ist den Forderungen nach perfekten und nach allen Seiten juristisch abgesicherten Problemlösungen auszuweichen, um das Wesentliche mit Vertrauen in einen gesunden Menschenverstand und unbefangen erkennen zu können.
Müssen Lösungen immer perfekt sein oder wäre der richtige Anspruch eher die Menschlichkeit im Umgang miteinander und besonders mit Schutzbefohlenen?
Den Betreuungsvereinen der verbandlichen Caritas sollte es gelingen die richtigen Menschen für notwendige Betreuungsaufgaben zu akquirieren und diese zu befähigen der „rechtlichen Betreuung“ eine menschliche Komponente hinzuzufügen.
Udo Adamini
1. Vorsitzender der BACB e.V.
Peter Winterstein 1. Vorsitzender des Betreuungsgerichtstages
Das Betreuungsgesetz ist ein Erfolg…
Vor 20 Jahren, am 1. Januar 1992, ist das Betreuungsgesetz in Kraft getreten. Ich selbst habe noch in den 80iger Jahren als Richter nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung auf Antrag der Staatsanwaltschaft Entmündigungen ausgesprochen. Der soziale Wandel im Umgang mit den betroffenen Menschen war jedoch bereits weit fortgeschritten, der Wandel des Rechtssystems überfällig, das Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht galt als „Rumpelkammer der Justiz“.
Das Inkrafttreten des Gesetzes, an dem ich im Bundesministerium der Justiz als Referent mitgearbeitet hatte, habe ich mit großen Erwartungen begleitet. Die Praxis war alsbald ernüchternd. Es ist mir in diesen Jahren deutlich geworden, dass wichtige Rahmenbedingungen fehlen.
Dies fängt bei der Datenlage an: Wir wissen z.B. viel zu wenig über die Betroffenen und ihre soziale Lage, wir wissen viel zu wenig über die unterschiedlichen Bedingungen des örtlichen Betreuungswesens, wir wissen noch nicht einmal, wie viele Betreuungen es gibt.
Dies geht weiter mit der Qualifikation und Fortbildung der Fachleute, einschließlich der Richter, die nach wie vor oftmals unzureichend vorbereitet sind auf dieses Tätigkeitsfeld. Wir erleben täglich, dass Fehlvorstellungen von den Aufgaben und Befugnissen eines Betreuers zeitraubende Auseinandersetzungen mit Behörden, Banken, Unternehmen, aber auch z.B. Ärzten und Angehörigen, hervorrufen: rechtliche Betreuung wird entweder als Vormundschaft mit Machtbefugnissen oder als allumfassende Sorge für alle Belange und Bedürfnisse einer Person missverstanden, weil keine ausreichende Information der Öffentlichkeit vorhanden ist.
Die finanziellen Rahmenbedingungen für die Betreuungsvereine sind – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht ausreichend, um erfolgreich und stetig Gewinnung und Unterstützung von ehrenamtlichen Betreuern zu sichern. Die finanziellen Bestimmungen für berufliche Betreuung sind unzureichend und setzen mit der Pauschale nicht den Anreiz, den persönlichen Kontakt zu den Betreuten zu suchen, um seine Wünsche kennen zulernen und zu erfüllen. Die personelle Ausstattung in den Behörden und in der Justiz ist sicher verbesserungswürdig.
Volker Lipp mahnt zu Recht, auch die Betreuungspraxis müsse auf Übereinstimmung mit der UN-Behindertenrechtskonvention untersucht werden: „Die Konvention verpflichtet uns auf die Prinzipien des Betreuungsrechts. Mehr noch: Sie verlangt, dass wir sie in der Praxis des Betreuungswesens auch verwirklichen und den Menschen und seine Rechte in den Mittelpunkt stellen.“
In der Abschlusserklärung des Betreuungsgerichtstages 2010 in Brühl heißt es u.a.:
„Assistenz als Hilfe zur Selbstbestimmung hat Vorrang vor dem rechtlichen Stellvertreter- handeln…. Die Herausforderungen und Chancen der Behindertenrechtskonvention bestehen darin, dass sie die Akteure im Betreuungswesen zwingen, noch einmal deutlich hinzusehen, ob durch ihr Handeln Autonomie und Menschenwürde von Klienten beeinträchtigt werden. Die Interessen und Wünsche des Einzelnen sind stets herauszufinden….“
Die UN-Behindertenrechtskonvention ist ein Impuls, der das Grundgesetz der Betreuung, nämlich den Willensvorrang des Betreuten, mit neuem Leben erfüllt: Helfen ist nicht ungefragt und bevormundend erlaubt, helfen ist zunächst nur beraten und assistieren, also Hilfe zur Selbsthilfe: „Hilfe mit den Händen in den Hosentaschen“.
Gerichte dürfen nicht mehr vorschnell davon ausgehen, dass „eine Verständigung mit dem Betroffenen nicht möglich“ sei, nur weil dem Richter eine verbale Kommunikation nicht gelingt. Der Richter muss vielmehr die Unterstützung geeigneter Fachleute in Anspruch nehmen, die ihm als „Dolmetscher“ dienen. Die UN-Behindertenrechtskonvention verlangt von uns allen, die Qualität unserer Arbeit zu überprüfen. Im Interesse der Menschen mit Behinderungen müssen wir besser werden.
Ich bin optimistisch: Das Betreuungsgesetz ist ein Erfolg, wie sich schon aus seiner – von den Landesjustizverwaltungen beklagten – großen Akzeptanz durch die Fallzahlsteigerungen um etwa das sechsfache in 20 Jahren zeigt. Die UN-Behindertenrechtskonvention ist ein neuer Impuls, der das Grundgesetz der Betreuung, nämlich den Willensvorrang des Betreuten, mit neuem Leben erfüllt. Daran gilt es weiter zu arbeiten.
Peter Winterstein
1. Vorsitzender des Betreuungsgerichtstages
Doris Steenken, Osnabrück Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V.
20 Jahre rechtliche Betreuung – die Richtung stimmt?
Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne möchten wir vom Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V. bei unseren Grußwort auf Ihre Fragen, besonders die Frage, ob die Richtung nach 20 Jahren rechtliche Betreuung noch stimmt, eingehen.
Viele Mitglieder unseres Verbandes beklagen sich immer wieder über Zwangsbehandlung nicht nur nach PschKG, sondern auch nach § 1906 des BGB. Das Zwangsmaßnahmen Körperverletzung und ein erheblicher Eingriff in die Menschenrechte und Würde ist und zu schweren Traumata führen, muss man unserer Meinung nach wohl nicht mehr hervorheben, denn wir gehen davon aus, dass dieses Dilemma jeden bewusst ist. Die UN-Behindertenrechtskonvention zeigt ja schon sehr deutlich auf, wohin die Reise gehen muss. Auch die aktuellen BGH-Urteile geben die Richtung vor.
Wir vom BPE e.V. haben uns auch viele Gedanken darüber gemacht, wie wir uns eine Betreuung vorstellen. Hier zählen wir mal die wichtigsten Anforderungen an der alltäglichen Umsetzung einer gesetzlichen Betreuung nach UN-Behindertenrechtskonvention auf:
Das Betreuungsrecht muss jetzt eine ganz andere Bedeutung bekommen. Betreuungsrecht bedeutet, dass jeder das Recht auf eine Betreuung (wegen der Finanzierung) haben muss, wenn bestimmte Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Jeder hat aber auch das Recht auf Verzicht, bzw. Verweigerung einer gesetzlichen Betreuung. Wie bei Grundsicherung. Denn Grundsicherung wird auch keinen auf gezwängt. Im Gegenteil. Jeder Betreuer muss einen Eignungstest durchlaufen, um bestimmte Voraussetzungen für solche verantwortungsvollen Aufgaben zu erfüllen. Jeder Betreuer muss eine Ausbildung mit anschließender Prüfung absolvieren. Nur zertifizierte Personen mit abgeschlossener Prüfung dürfen gesetzliche Betreuungen übernehmen. Wie bei jedem anderen Beruf. Es muss auch gesetzlich festgelegt werden, wie viele Betreute ein Betreuer betreuen darf. (1 Betreuer = höchstens 30 Betreute). Am Anfang der Betreuung muss es ein Vertragsgespräch mit folgender Zielvereinbarung geben: > Festlegung der Bedürfnisse des Betreuten > Festlegung der Verpflichtungen beiderseits > Festlegung von evtl. Zwangseinweisungen, Zwangsmaßnahmen und/oder Medikationen oder sonstigen Behandlungen und medizinischen Eingriffen.All diese Vereinbarungen müssen in einen sogenannten Vertrag festgehalten und von beiden Seiten unterschrieben werden. Dieser Vertrag kann in einer bestimmten Frist (Kündigungsfrist) geändert, zurückgezogen, widerrufen oder gekündigt werden. Wie bei einer Patientenverfügung. Zur Qualitätssicherung und Vorbeugung von Missbrauch muss eine unabhängige Beschwerdestelle installiert werden, die nicht nur auf Beschwerden reagiert, sondern, wie bei Besuchskommissionen, Betreuer kontrolliert bzw. überprüft.
Immer wieder wird von Seiten der Profis mit Extremfällen die ihr ganzes Vermögen verschleudern oder ihr Leben aufs Spiel setzen und, und, und, argumentiert, aber z.B.: >Aktienkäufer, Spekulanten, Spielhallen und Kasino-Besucher usw. dürfen auch ihr Eigentum „verschleudern“ Also muss auch ein als psychisch krank diagnostizierter das Recht haben müssen, mit 27 Handyverträgen sein Eigentum zu verschleudern. > Autoraser leben auch selbst und fremd-gefährdend > Drogenabhängige uns sonstige Süchtige werden auch nicht gegen ihren Willen behandelt oder eingesperrt. In Härtefälle, wie bei Fremdgefährdung gilt das Strafgesetz. Bei extremer akuter Selbstgefährdung wie Suizidgefährdung gilt das PsychKG der Länder. Ansonsten darf Betreuung nur eine Dienstleistung bzw. Angebot sein, wie bei ambulante Assistenz oder Anwalt mit Mandanten. Laut UN-Behindertenrechtskonvention ist und bleibt jeder Mensch Geschäftsfähig, somit darf es den „Einwilligungsvorbehalt“ nicht mehr geben. Psychiatrie darf seit der UN-Konvention nicht per Gesetz, sondern nur noch vom Arzt mit Einvernehmen des Patienten verordnet werden!!!
Wir wünschen Ihnen, dass Sie auf den richtigen Weg bleiben, ansonsten stehen wir Ihnen in Zukunft auch gerne weiterhin als Navigationssystem zur Verfügung. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Für den Vorstand des BPE e.V.
Doris Steenken, Osnabrück
Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V.
Bärbel Schönhof Stellv. Vorsitzende Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V.
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Teilnehmerinnen und Teilnehmer, liebe Mitwirkende und Interessierte,
„20 Jahre Rechtliche Betreuung – die Richtung stimmt“ das Motto ließ mich innehalten und veranlasste mich zu einer persönlichen Rückschau, nicht nur als Stellvertretende Vorsitzende der Deutschen Alzheimer Gesellschaft, sondern auch als ehemalige pflegende Angehörige einer demenzkranken Mutter und auch als Anwältin, die seit 15 Jahren im Betreuungsrecht tätig ist.
Die Entwicklung des damaligen Rechts der Entmündigung hin zu einer unterstützenden rechtlichen Betreuung ist sicher eine große Errungenschaft. In der Praxis hat sich nach üblichen anfänglichen Schwierigkeiten vieles bewährt. Es ist jedoch noch einiges verbesserungsbedürftig. Noch heute schrecken viele Familien davor zurück, die rechtliche Betreuung für demenzkranke Angehörige überhaupt in Betracht zu ziehen, da sie diese doch nicht „entmündigen“ möchten. Die Veränderung des rechtlichen Gegebenheiten weg von der Entmündigung hin zur unterstützenden rechtlichen Betreuung ist auch nach 20 Jahren nicht bei allen Betroffenen angekommen. Auch die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten Alternativen, die eine rechtliche Betreuung entbehrlich machen, z. B. die Vorsorgevollmacht, sind in der Bevölkerung noch nicht hinreichend bekannt. Hier ist weiter intensive Aufklärung und Information erforderlich, die von den Betreuungsvereinen schon jetzt in bemerkenswerter Weise geleistet wird, aber noch nicht flächendeckend die Betroffenen erreicht. Gerade bei Demenzerkrankungen ist der Zeitpunkt, eine solche Alternative zur rechtlichen Betreuung ergreifen zu können, schnell verpasst. Aber auch die Akzeptanz der Vorsorgevollmachten ist in der Praxis nicht immer gegeben. So akzeptieren z. B. Kreditinstitute nur Vollmachten, die notariell beglaubigt oder beurkundet sind oder gar durch die Kreditinstitute selbst gefertigt wurden. Oft muss aus diesen Gründen eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden, was die stetig steigenden Zahlen der rechtlichen Betreuungen zum Teil erklären kann. Problematisch ist sicher auch, dass durch die gedeckelte pauschale Vergütung der Berufsbetreuer und daraus resultierende Erhöhung der Fallzahlen die Qualität der Betreuungen in einigen Fällen sinkt. Dies geht zu Lasten der Betreuten. Hier ist weiterer Reformbedarf gegeben. Positiv zu verzeichnen ist, dass es immer mehr Menschen gibt, die sich ehrenamtlich engagieren und rechtliche Betreuungen auch für Nichtangehörige übernehmen. Dies ist angesichts der stetig steigenden Zahlen von alleinlebenden Demenzkranken für die Deutsche Alzheimer Gesellschaft ein beruhigendes Signal.
Ich wünsche den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der bundesweiten Aktionswoche einen gelungenen Verlauf der Veranstaltung, viele interessante Anregungen für die weitere Arbeit und einen visionären Blick in die Zukunft, der die Erfahrungen aus der Vergangenheit berücksichtigt.
Bärbel Schönhof
Stellv. Vorsitzende Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V.
Johannes Magin 1.Vorsitzender des Bundesverbandes Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V.
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Anlass 20 Jahre Betreuungsrecht ist wichtig um über den Sachstand Betreuung und Assistenz von Menschen mit Hilfebedarf nachzudenken. Dieses Nachdenken ist mit einer Würdigung der guten Arbeit verbunden, die die Arbeitsstelle Rechtliche Betreuung des SKF, SKM und DCV über die letzten Jahre geleistet hat.
Derzeit intensiviert sich die Diskussion um die Frage, wie das deutsche Betreuungsrecht so weiterentwickelt werden kann, dass es den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) entspricht. Von manchen Seiten wird der Änderungsbedarf bestritten und betont, dass das deutsche Betreuungsrecht die Selbstbestimmung der betreuten Personen bereits weitgehend beachte. Fast reflexhaft wird die Geschäftsfähigkeit als Voraussetzung für die rechtliche Selbstvertretung benannt. Dabei wird übersehen, dass eine behinderungsbedingte Einschränkung der Geschäftsfähigkeit mit der BRK nicht in Einklang zu bringen ist. Auch werden Risiken benannt, denen Menschen mit Behinderung bzw. psychischer Erkrankung bei voller Rechts- und Handlungsfähigkeit ausgesetzt sind. Häufig genug werden jedoch pädagogische Interventionen und rechtliche Betreuung nicht klar voneinander getrennt: Die rechtliche Betreuung gibt Möglichkeiten der Einflussnahme zum „Wohl“ der betreuten Person auch gegen deren Willen. Die Grenzen zwischen Schutz vor unmittelbarer Selbst- oder Fremdschädigung und fürsorglichen Handlungen, die weit über den unmittelbaren Schutz hinausgehen, sind fließend.
Sicher muss es geeignete Regelungen zum Schutz von Menschen mit Behinderung und psychischen Erkrankungen vor negativen Rechtsfolgen ihrer Entscheidungen, vor Risiken für ihre Gesundheit oder vor mißbräuchlicher Beeinflussung geben. Die BRK thematisiert den Schutzaspekt bezogen auf Schutz vor Missbrauch und Verfahrensschutz im Zugang zur Justiz. Das Rechtsgut der „gleichberechtigten Rechts- und Handlungsfähigkeit in allen Lebensbereichen“ (Art. 12 Abs. 2 BRK) wird von der BRK höher gewertet als der Schutz vor Rechtsfolgen. In der Präambel macht die BRK darauf aufmerksam, dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten allgemein gültig und unteilbar sind, sich einander bedingen und miteinander verknüpft sind. Dies macht deutlich, dass es keine Einschränkung der Rechts- und Handlungsfähigkeit aufgrund einer Behinderung oder psychischen Erkrankung geben kann.
Das deutsche Betreuungsrecht muss an mehreren Punkten weiterentwickelt werden. Die Funktion der gesetzlichen Vertretung ist nicht mit den Bestimmungen des Art. 14 BRK zu vereinbaren, ebenso wie die Einschränkung der Geschäftsfähigkeit durch den Einwilligungsvorbehalt des rechtlichen Betreuers nach §1903 BGB. Die Regelungen zur Unterbringung (§1906 BGB) und die Psychisch-Kranken-Gesetze der Bundesländer sind kritisch zu überprüfen.
Auch in der Betreuungspraxis sind Änderungen erforderlich. Gefordert ist die Entwicklung eines Assistenzssystems, mit dem Menschen mit Behinderung und psychischen Erkrankungen bei der Wahrnehmung ihrer Rechtsgeschäfte unterstützt werden. Bei dieser Assistenz ist sicherzustellen, dass die Rechte, der Wille und die Präferenzen der assistierten Personen beachtet werden. Dazu dienen sorgfältige Auswahl und Überprüfung der assistierenden Personen, Schulung sowie regelmäßige Überprüfung der Assistenztätigkeit durch eine unabhängige und unparteiische Stelle. Die Assistenz hat die Aufgabe, gemeinsam mit der assistierten Person den Willen und die Entscheidungspräferenzen der betroffenen Person herauszuarbeiten. Die Bezeichnung der rechtlichen „Betreuung“ sollte durch die Bezeichnung „rechtliche Assistenz“ ersetzt werden. Nur so kann dem Grundsatz der assistierten Selbstbestimmung Rechnung getragen und der Vermischung von Unterstützung in Rechtsangelegenheiten und pädagogischer Beeinflussung vorgebeugt werden.
Fazit: 20 Jahre Betreuungsrecht belegen dass wir weit gekommen sind. Im Interesse der Betroffenen bleibt weiterhin vieles zu tun!
Mit herzlichen Grüßen und Gottes Segen
Johannes Magin
1.Vorsitzender des Bundesverbandes Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V.


